Hilfe zur Pflege vom Sozialamt
- evjen12
- 7. Feb. 2023
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Feb. 2023
Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht, oder nur in zu geringem Umfang, leistet.

Pflegeleistungen
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1:
Pflegehilfsmittel
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Entlastungsbetrag
Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5:
Häusliche Pflege Der Patient wird zu Hause gepflegt.
Teilstationäre Pflege Der Patient wird entweder tagsüber oder während der Nacht in einer Einrichtung versorgt.
Vollstationäre Pflege Der Patient lebt in einer Pflegeeinrichtung und wird dort vom Pflegepersonal versorgt.
Kurzzeitpflege Der Patient wird vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung betreut.
Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich.
Entstehende Kosten im Zusammenhang mit Sterbebegleitung.
Häusliche Pflege Sozialhilfe
Überblick über die Leistungen
Nur wenn die Pflegekasse nicht vorrangig leistet, oder nur in zu geringem Umfang, leistet. tritt das Sozialamt nachrangig ein und übernimmt in der Regel dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, z.B.:
Pflegegeld Sozialhilfe
Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Pflegehilfsmittel
Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
Wohnumfeldverbesserung
Digitale Pflegeanwendungen
Andere Leistungen (z.B. Beiträge zur Alterssicherung für die Pflegeperson und Beratung der Pflegeperson)
In einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfe zur häuslichen Pflege, d.h.: Das Sozialamt erbringt keine ambulanten Leistungen, wenn bereits stationäre Hilfe geleistet wird. Leistungen zur vollstationären Pflege können ebenfalls von der Hilfe zur Pflege umfasst sein.
Anspruchsberechtigte
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:
Für nicht pflegeversicherte Personen.
Bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Für die Finanzierung der nicht von der Pflegekasse übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der Pflege in Heimen oder anderen gleichartigen Einrichtungen inklusive einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Hilfesuchenden (Sozialhilfe > Taschengeld).
Wenn Hilfebedarf für weniger als 6 Monate besteht und die Pflegeversicherung deshalb keine Leistungen gewährt.
Auch ausländische Staatsangehörige haben in der Regel Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" (§ 23 Abs. 1, S. 1 SGB XII). Weitere Informationen siehe auch Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Pflegebedürftigkeit, welche die Pflegekasse feststellt und an die das Sozialamt gebunden ist.
Einkommensgrenzen
Pflegebedürftige dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII (Sozialhilfe > Einkommen bzw. Sozialhilfe > Vermögen) nicht überschreiten. Alleinstehende Pflegebedürftige, die niemand anderem unterhaltspflichtig sind, haben bei einem dauerhaften Heimaufenthalt in der Regel ihr gesamtes Einkommen einzusetzen. Für schwerpflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 und blinde Menschen gilt eine Sonderregel: Hier dürfen maximal 40 % des Einkommens über der Einkommensgrenze angerechnet werden.
2017 wurde mit dem Bundesteilhabegesetz ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag eingeführt: 40 % des Bruttoeinkommens, jedoch max. 326,30 € (65 % der Regelbedarfsstufe 1). Dieser Freibetrag gilt nur für Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, nicht für (Erwerbsminderungs-)Rente.
Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen (§ 66a SGB XII): Zusätzlicher Vermögensschonbetrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus einer Tätigkeit des Pflegebedürftigen während des Bezugs von Hilfe zur Pflege erworben wird.
Wird nur Hilfe zur Pflege bezogen, wird auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Bei Minderjährigkeit wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.
Unterhaltspflicht der Eltern für ihre volljährigen Kinder
Eltern leisten für alle Maßnahmen der Hilfe zur Pflege ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 42,21 € monatlich (§ 94 SGB XII).
Elternunterhalt
Es besteht auch eine Unterhaltspflicht von Kindern für ihre Pflegebedürftigen Eltern. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € müssen Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen, wobei nur das Einkommen des Kindes selbst zählt. Das Einkommen des Ehegatten des Kindes wird nicht berücksichtigt. Auch kommt es nicht auf das Vermögen an, sondern allein auf das Einkommen.
Eine Deckelung wie bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gibt es beim Elternunterhalt nicht. Vermutet das Sozialamt Einkommen über 100.000 € bei einem Kind, so fordert es das Kind zur Auskunft über das Einkommen auf und legt dann fest ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist.
Ehegattenunterhalt
Ehegatten werden auch bei einem Jahresbruttoeinkommen unterhalb von 100.000 € zum Unterhalt herangezogen. Das Einkommen und Vermögen des Ehegatten muss bis auf einen Selbstbehalt (seit dem 01.01.2023 1650,00 €) und Schonvermögen für die Pflege eingesetzt werden.
Was darf behalten werden: Schonvermögen
Vermögen, das die hilfesuchende Person aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, um eine Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern oder einen Hausstand zu gründen.
Zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wurde, z.B. Riester-Rente.
Gelder, die nachweislich bald zum Bau am Hausgrundstück oder der Wohnung genutzt werden und Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen dienen sollen.
Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände.
Gegenstände zur Berufsausübung, z.B. Pkw bei Handelsvertretern, Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Schutzkleidung.
Familien- und Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte für die hilfesuchende Person oder deren Familie bedeuten würde.
Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Musikinstrumente, Stereoanlage, Handbibliothek, Schallplatten, Briefmarkensammlung, wenn ihr Besitz kein Luxus ist.
Ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine solche selbst genutzte Eigentumswohnung.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte: Seit 1.1.2023 maximal 10.000 € (vorher 5.000 €)
für jede erwachsene sozialhilfe-berechtigte Person,
für jede alleinstehende minderjährige Person und
für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe berücksichtigt wird.
Zusätzlich zu den 10.000 € je max. 500 € für jede von der hilfesuchenden Person unterhaltene Person, also vor allem für Kinder.
Vermögen, dessen Einsatz für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine besondere Härte wäre.
Bei Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen ist dies z.B. der Fall, wenn durch den Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Auch Landespflegegeld muss nicht eingesetzt werden, weil dies eine besondere Härte darstellen würde.
Ein angemessenes Kraftfahrzeug gehört seit 1.1.2023 (zeitgleich mit der Einführung des Bürgergelds) zum Schonvermögen.
Wie beantrage ich Hilfe zur Pflege?
Formfreier Antrag an das zuständige Sozialamt verschicken per Einschreiben. (Wichtig: das Sozialamt übernimmt die Kosten erst ab Antragstellung). Sie können dem Antrag einen Ihrer Pflegesituation entsprechenden Kostenvoranschlag und Pflegevertrag des zuständigen Pflegedienst beilegen.
Das Sozialamt meldet sich schriftlich bei Ihnen mit einem entsprechenden Antrag und beigefügter Checkliste.
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